Reise-Bedingungen
Lieber Feriengast,
bitte
schenken Sie diesen ausführlichen Reisebedingungen Ihre
Aufmerksamkeit; denn mit Ihrer Buchung erkennen Sie diese
Reisebedingungen, die Ihnen vor der Buchung von
TouRent-Reisen.de (im folgenden Veranstalter genannt)
übermittelt werden, an.
1 Anmeldung,
Bestätigung
1.1 Mit Ihrer
Reiseanmeldung bieten Sie dem Veranstalter den Abschluss des
Reisevertrages verbindlich an. Der Reisevertrag wird für den
Veranstalter verbindlich, wenn dieser Ihnen die Buchung und den
Preis der Reise schriftlich bestätigt.
1.2 Die
Anmeldung erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der
Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer, für deren
Vertragsverpflichtung der Anmelder wie für seine eigenen
Verpflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechende
gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte
Erklärung übernommen hat.
1.3 Bei oder
unverzüglich nach Vertragsschluss erhalten Sie eine schriftliche
Bestätigung, die alle wesentlichen Angaben über die von Ihnen
gebuchten Reiseleistungen enthält. Weicht die Bestätigung von
Ihrer Anmeldung ab, ist der Veranstalter an das neue Angebot 10
Tage gebunden. Der Reisevertrag kommt auf der Grundlage des
neuen Angebots zustande, wenn Sie innerhalb dieser Frist das
Angebot annehmen.
2 Bezahlung
2.1 Zur
Absicherung der Kundengelder hat der Veranstalter eine
Insolvenzversicherung bei R+V Versicherung abgeschlossen.
2.2 Bei
Vertragsabschluss wird gegen Aushändigung der Bestätigung die
Anzahlung in Höhe von i. d. R. 25 %, bei gekennzeichneten
Sonderreisen 40 % des Gesamtpreises fällig. Die Kosten für
Reiseversicherungen werden in voller Höhe zusammen mit der
Anzahlung fällig.
2.3 Der
restliche Preis wird fällig, wenn feststeht, dass Ihre Reise –
wie gebucht – durchgeführt wird und die Reiseunterlagen entweder
in Ihrem Reisebüro bereitliegen oder Ihnen verabredungsgemäß
zugesandt werden.
2.4 Die
Beträge für An- und Restzahlung und gegebenenfalls Stornierung
ergeben sich aus der Bestätigung. Die Gebühren im Falle einer
Stornierung (vgl. Ziffer 6), Bearbeitungs- und
Umbuchungsgebühren sowie Gebühren für individuelle
Reisegestaltung gemäß Ziffer 3.3 werden sofort fällig.
2.5 Zahlung
an den Veranstalter
2.5.1 Bei der
Zahlung im Lastschriftverfahren benötigt der Veranstalter Ihre
Bankverbindung, Ihre Adresse oder ggf. die Adresse des
Unterlagenempfängers sowie Ihr Einverständnis zum
Lastschriftverfahren.
2.5.2
Generell wird der Anzahlungsbetrag innerhalb einer Woche nach
Vertragsschluss, der Betrag für die Restzahlung ca. 3 Wochen vor
Reiseantritt fällig.
2.6
Änderungen der vereinbarten Zahlungsart können nur bis 25 Tage
vor Reiseantritt vorgenommen werden.
2.7 Sollten
Ihnen die Reiseunterlagen nicht bis spätestens 4 Tage vor
Reiseantritt zugegangen sein, wenden Sie sich bitte umgehend an
den Veranstalter. Bei Kurzfristbuchungen ab 7 Tagen vor
Reiseantritt erhalten Sie Ihre Unterlagen nach Absprache. In
Ihrem eigenen Interesse bitten wir Sie, die Reiseunterlagen nach
Erhalt sorgsam zu überprüfen.
2.8 Werden
fällige Zahlungen nicht oder nicht vollständig geleistet und
zahlen Sie auch nach Mahnung nicht, kann der Veranstalter vom
Vertrag zurücktreten, es sei denn, dass bereits zu diesem
Zeitpunkt ein erheblicher Reisemangel vorliegt. Der Veranstalter
kann als Entschädigung Rücktrittsgebühren entsprechend
Ziffer 6.4
verlangen.
2.9 Kosten
für Nebenleistungen wie die Besorgung von Visa etc. sind, soweit
nicht ausdrücklich vermerkt, nicht im Reisepreis enthalten.
3 Leistungen,
Preise, Flugbeförderung
3.1 Welche
Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich aus den
Leistungsbeschreibungen (z. B. Katalog und Reisebeschreibung)
und den hierauf Bezug nehmenden Angaben in der Bestätigung. Vor
Vertragsschluss kann der Veranstalter jederzeit eine Änderung
der Leistungsbeschreibungen vornehmen, über die der Reisende vor
Buchung selbstverständlich informiert wird.
3.2 Es gelten
im Allgemeinen die mit den Reisepapieren ausgegebenen Flugpläne.
Änderungen der Flugzeiten, der Streckenführung, die
Zwischenlandungen vorzusehen, sind nur gestattet, soweit die
Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und von dem
Veranstalter nicht wieder Treu und Glauben herbeigeführt wurden,
sowie den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht
beeinträchtigen und für den Kunden nicht unzumutbar sind.
Gleiches gilt für den Austausch des vorgesehenen Fluggerätes und
den Einsatz eines weiteren Luftfrachtführers. Der Veranstalter
ist verpflichtet, den Kunden unverzüglich über
Leistungsänderungen oder -abweichungen in Kenntnis zu setzen.
Bei erheblichen Änderungen oder Abweichungen einzelner
Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages
wird der Veranstalter dem Kunden nach seiner Wahl kostenlose
Umbuchungen oder einen kostenlosen Rücktritt vom Vertrag
anbieten. Ansprüche in Fällen der Nichtbeförderung, Annullierung
und Verspätung nach der EU-VO Nr. 261/2004 sind nicht an den
Veranstalter, sonder ausschließlich an den jeweiligen
ausführenden Luftfrachtenführer (Fluggesellschaft) zu richten.
Es wird
dringend empfohlen, Geld, Wertgegenstände, technische Geräte und
Medikamente im Handgepäck zu befördern.
3.3
Sonderwünsche, individuelle Reisegestaltung
Sonderwünsche
werden unverbindlich entgegen genommen. Der Veranstalter bemüht
sich, Ihrem Wunsch nach Sonderleistungen, die nicht im Katalog
ausgeschrieben sind, z.B. Zimmer benachbart oder Zimmer in
bestimmter Lage, nach Möglichkeit zu entsprechen. Bei von
Reisenden im Zielgebiet gewünschten Flugumbuchungen behält der
Veranstalter sich zusätzlich zu den gegebenenfalls entstehenden
Mehrkosten die Erhebung einer angemessenen Bearbeitungsgebühr
vor.
4
Kinderermäßigungen
Maßgebend ist
das Alter bei Reiseantritt. Unabhängig davon ist jedes
mitreisende Kind und dessen Alter bei der Buchung anzugeben. Den
Umfang der Kinderermäßigungen entnehmen Sie bitte der jeweiligen
Ausschreibung. Bitte beachten Sie, dass Kinder und Erwachsene
innerhalb einer Wohneinheit identische Verpflegungsleistungen
buchen müssen. Kinder unter 2 Jahren werden bei Charterflügen im
Rahmen von Pauschalarrangements ohne Anspruch auf einen
Sitzplatz im Flugzeug unentgeltlich befördert, sofern je Kind
eine erwachsene Begleitperson mitreist. Im Rahmen von
Pauschalarrangements mit Linienflugbeförderung und bei reinen
Flugangeboten (Charter bzw. Linienflug) werden für Kinder unter
2 Jahren 10 % der Flugkosten belastet, ohne Anspruch auf einen
eigenen Sitzplatz. Bei falschen Altersangaben ist der
Veranstalter berechtigt, darauf beruhende Differenzen zum
korrekten Reisepreis zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr von €
50,– nachzuerheben.
5 Leistungs-
und Preisänderungen
5.1
Änderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem
vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss
notwendig werden und die vom Reiseveranstalter nicht wider Treu
und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit sie
nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise
nicht beeinträchtigen. Flugzeiten sind wie auf dem Flugschein
angegeben vorgesehen. U. a. aufgrund der zeitweiligen
Überlastung des internationalen Luftraumes können
Flugverspätungen oder auch –verschiebungen sowie Änderungen der
Streckenführung in Einzelfällen nicht ausgeschlossen werden.
Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt,
insbesondere soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln
behaftet sind. Der Veranstalter ist verpflichtet, den Kunden
über Leistungsänderungen oder -abweichungen unverzüglich in
Kenntnis zu setzen.
5.2 Bei
Schiffsreisen entscheidet über notwendig werdende Änderungen der
Fahrtzeit und/oder der Routen, etwa aus Sicherheits- oder
Witterungsgründen, allein der Kapitän.
5.3 Der
Veranstalter behält sich vor, den im Reisevertrag vereinbarten
Preis im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der
Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder
Flughafengebühren entsprechend wie folgt zu ändern.
5.3.1 Erhöhen
sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden
Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann
der Veranstalter den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden
Berechnung erhöhen:
a) Bei einer
auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann der Veranstalter vom
Reisenden den Erhöhungsbetrag verlangen.
b) In anderen
Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro
Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten
durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten
Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden
Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann der Veranstalter vom
Reisenden verlangen.
5.3.2 Werden
die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie
Hafen- oder Flughafengebühren gegenüber dem Veranstalter erhöht,
so kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag
heraufgesetzt werden.
5.3.3 Eine
Erhöhung nach den Ziffern 5.3.1/5.3.2 ist nur zulässig, sofern
zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr
als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor
Vertragsschluss weder eingetreten noch für den Veranstalter
vorhersehbar waren.
5.3.4 Im
Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat der
Veranstalter den Reisenden unverzüglich zu informieren.
Preiserhöhungen ab dem 20. Tag vor Reiseantritt sind unwirksam.
Bei Preiserhöhungen von mehr als 5 % ist der Reisende
berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder
die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu
verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche
Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot
anzubieten. Die in diesem Absatz genannten, wechselseitigen
Rechte und Pflichten gelten auch im Falle einer zulässigen
Änderung einer wesentlichen Reiseleistung.
5.3.5 Der
Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung des
Veranstalters über die Preiserhöhung bzw. Änderung der
Reiseleistung diesem gegenüber geltend zu machen.
6 Rücktritt
durch den Reisenden vor Reisebeginn/ Rücktrittsgebühren
6.1 Sie
können jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten.
Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei dem
Veranstalter. Ihnen wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu
erklären.
6.2 Wenn Sie
zurücktreten oder wenn Sie die Reise aus Gründen (mit Ausnahme
von unter Ziffer 9 geregelten Fällen Höherer Gewalt) nicht
antreten, die von dem Veranstalter nicht zu vertreten sind,
verliert der Veranstalter den Anspruch auf den Reisepreis.
Stattdessen kann der Veranstalter angemessenen Ersatz für die
getroffenen Reisevorkehrungen und seine Aufwendungen
(Rücktrittsgebühren) verlangen.
6.3
Rücktrittsgebühren sind auch dann zu zahlen, wenn sich ein
Reiseteilnehmer nicht rechtzeitig zu den in den Reisedokumenten
bekannt gegebenen Zeiten am jeweiligen Abflughafen oder
Abreiseort einfindet, oder wenn die Reise wegen nicht vom
Veranstalter zu vertretenden Fehlens der Reisedokumente wie z.B.
Reisepass oder notwendige Visa, nicht angetreten wird.
6.4 Die
Rücktrittsentschädigung beträgt – wenn der Reisende nicht
nachweist, dass der Schaden infolge ersparter Aufwendungen oder
anderweitiger Verwendungen der Reiseleistungen geringer oder gar
nicht eingetreten ist – bei Stornierungen:
6.4.1
Standardgebühren
bis zum 31.
Tag vor Reiseantritt 25 %
ab dem 30.
Tag vor Reiseantritt 40 %
ab dem 24.
Tag vor Reiseantritt 50 %
ab dem 17.
Tag vor Reiseantritt 60 %
ab dem 10 Tag
vor Reiseantritt 80 %
ab dem 3. Tag
vor Reiseantritt bis zum Tag des Reiseantritts oder bei
Nichtantritt der Reise 90 % des Reisepreises.
6.4.2
Ausnahmen von der Standardregelung (erhöhte Gebühren)
Bei im Vertrag als solchen bezeichneten Topangebote,
Eventreisen, oder für mindestens zehn Personen gebuchten
Gruppenreisen beträgt die Rücktrittsentschädigung – wenn der
Reisende nicht nachweist, dass der Schaden infolge ersparter
Aufwendungen oder anderweitiger Verwendungen der Reiseleistungen
geringer oder gar nicht eingetreten ist – bei Stornierungen:
bis zum 31.
Tag vor Reiseantritt 40 %
ab dem 30.
Tag vor Reiseantritt 55 %
ab dem 24.
Tag vor Reiseantritt 65 %
ab dem 17.
Tag vor Reiseantritt 85 %
ab dem 10.
Tag vor Reiseantritt 90 %
ab dem 3. Tag
vor Reiseantritt bis zum Tag des Reiseantritts oder bei
Nichtantritt der Reise 95 % des Reisepreises.
7 Umbuchung,
Ersatzperson
7.1a Auf
Ihren Wunsch nimmt der Veranstalter, soweit durchführbar,
analog der in Ziffer 6.4 genannten Fristen eine Abänderung der
Bestätigung (Umbuchung) vor. Als Umbuchung gelten z. B.
Änderungen des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des
Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderung; bei
Linienflügen, sobald das Ticket ausgestellt ist, zusätzlich
Änderungen der Abflugzeit. Das gilt auch für Nur-Flugstrecken im
Linienverkehr im Falle eines von Ihnen veranlassten
Carrierwechsels.
7.1b Bei
nachträglicher Zubuchung von Versicherungen und Sonderleistungen
ist der Veranstalter berechtigt eine Bearbeitungsgebühr von EUR
15,- zu erheben.
7.2 Bis zum
Reisebeginn kann der Reisende verlangen, dass ein Dritter in
seine Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Es
bedarf dazu der Mitteilung an den Veranstalter. Dieser kann dem
Wechsel in der Person widersprechen, wenn die Ersatzperson den
besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder ihrer Teilnahme
gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen
entgegenstehen. Tritt eine Ersatzperson an die Stelle des
angemeldeten Teilnehmers, ist der Veranstalter berechtigt, für
die ihm durch die Teilnahme der Ersatzperson entstehenden Kosten
pauschal € 100,– p. P. zu verlangen. Für den Reisepreis und die
durch den Eintritt der Ersatzperson entstehenden Mehrkosten
haften der angemeldete Teilnehmer und die Ersatzperson als
Gesamtschuldner. Der Nachweis mit dem Eintritt des Dritten nicht
entstandener oder wesentlich niedrigerer Kosten bleibt Ihnen
unbenommen.
7.2.1
Abweichend zu den in 7.2 genannten Gebühren sind bei
Linienflügen keine Namensänderungen möglich. Bei den
Charterflügen wird zusätzlich zu der pauschalen
Namensänderungsgebühr, die Differenz zum
Tagesaktuellen-Flugpreis des jeweiligen Luftfrachtenführers
erhoben.
8 Rücktritt
und Kündigung durch den Reiseveranstalter
8.1 Der
Veranstalter kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist
kündigen, wenn die Durchführung der Reise trotz einer
entsprechenden Abmahnung durch den Veranstalter vom Reisenden
nachhaltig gestört wird. Das gleiche gilt, wenn sich ein
Reisender in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die
sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Der
Veranstalter behält jedoch den Anspruch auf den Reisepreis.
Evtl. Mehrkosten für die Rückbeförderung trägt der Störer
selbst. Der Veranstalter muss sich jedoch den Wert ersparter
Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die aus
einer anderen Verwendung nicht in Anspruch genommener Leistungen
erlangt werden einschließlich evtl. Erstattungen durch
Leistungsträger.
8.2 Der
Veranstalter kann bis 4 Wochen vor Reiseantritt von der Reise
zurücktreten bei Nichterreichen einer in der jeweiligen
Leistungsbeschreibung und in der Reisebestätigung angegebenen
Mindestteilnehmerzahl. Der Veranstalter informiert Sie
selbstverständlich, sofern zu einem früheren Zeitpunkt
ersichtlich wird, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht
werden kann. Sie erhalten den gezahlten Reisepreis umgehend
zurück. Ein Rücktrittsrecht des Veranstalters besteht jedoch
nicht, wenn er die dazu führenden Umstände zu vertreten hat (z.
B. Kalkulationsfehler) oder wenn er diese Umstände nicht
nachweisen kann. Die Rücktrittserklärung wird dem Reisenden
unverzüglich zugeleitet.
8.3 Im Fall
des Rücktritts des Veranstalters nach Ziffer 8.2 ist der
Reisende berechtigt, die Teilnahme an einer mindestens
gleichwertigen anderen Reise zu verlangen, wenn der Veranstalter
in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den
Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Reisende hat dieses
Recht unverzüglich nach der Rücktrittserklärung des
Veranstalters diesem
gegenüber
geltend zu machen. Sofern der Reisende von seinem Recht auf
Teilnahme an einer gleichwertigen Reise keinen Gebrauch macht,
erhält er den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück.
9
Außergewöhnliche Umstände – Höhere Gewalt
9.1 Wegen der
Kündigung des Reisevertrages in Fällen höherer Gewalt verweisen
wir auf § 651j BGB. Dieser hat folgenden Wortlaut:
(1) Wird die
Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer
Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so
können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende den
Vertrag allein nach Maßgabe dieser Vorschrift kündigen.
(2) Wird der
Vertrag nach Absatz 1 gekündigt, so findet die Vorschrift des §
651e Abs. 3 Satz 1 und 2 Anwendung. Die Mehrkosten für die
Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen.
Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.
9.2
Reisehinweise des Auswärtigen Amtes erhalten Sie im Internet
unter „www.auswaertiges-amt.de“ oder unter der Telefonnummer
(030) 5000-2000.
10
Abhilfe/Minderung/Kündigung
10.1 Wird
eine Reiseleistung nicht oder nicht vertragsgemäß erbracht, kann
der Reisende Abhilfe verlangen. Der Veranstalter kann auch in
der Weise Abhilfe schaffen, dass er eine gleich- oder
höherwertige Ersatzleistung erbringt. Der Veranstalter kann die
Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand
erfordert.
10.2 Der
Reisende kann nach Rückkehr von der Reise eine Minderung des
Reisepreises verlangen, falls Reiseleistungen nicht
vertragsgemäß erbracht worden sind und er es nicht schuldhaft
unterlässt, den Mangel anzuzeigen.
10.3 Wird
eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und
leistet der Veranstalter innerhalb einer angemessenen Frist
keine Abhilfe, kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen
Bestimmungen den Reisevertrag – in seinem eigenen Interesse und
aus Beweissicherungsgründen wird Schriftform empfohlen –
kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem Reisenden die Reise infolge
eines Mangels aus wichtigem, dem Veranstalter erkennbarem Grund
nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe
bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder von
dem Veranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige
Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des
Reisenden gerechtfertigt ist. Wird der Vertrag danach
aufgehoben, behält der
Reisende den
Anspruch auf Rückbeförderung. Er schuldet dem Veranstalter nur
den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenden Teil
des Reisepreises, sofern diese Leistungen für ihn von Interesse
waren.
11 Haftung
11.1 Bei
Vorliegen eines Mangels kann der Reisende unbeschadet der
Herabsetzung des Reisepreises (Minderung) oder der Kündigung
Schadenersatz verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise
beruht auf einem Umstand, den der Veranstalter nicht zu
vertreten hat. Er kann Schadenersatz auch wegen nutzlos
aufgewandter Urlaubszeit verlangen, wenn die Reise vereitelt
oder erheblich beeinträchtigt worden ist.
11.2 Der
Veranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und
Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als
Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Ausflüge,
Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen,
Beförderungsleistungen von und zum ausgeschriebenen Ausgangs-
und Zielort), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung
und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des
vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so
gekennzeichnet werden, dass sie für den Kunden erkennbar nicht
Bestandteil der Reiseleistungen des Veranstalters sind.
Der
Veranstalter haftet jedoch
11.2.1 für
Leistungen, welche die Beförderung von Kunden vom
ausgeschriebenen Ausgangsort der Reise zum ausgeschriebenen
Zielort, Zwischenbeförderungen während der Reise und die
Unterbringung während der Reise beinhalten sowie
11.2.2 wenn
und insoweit für einen Schaden des Kunden die Verletzung von
Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten des
Veranstalters ursächlich geworden ist.
11.3 Die
Beteiligung an Sport- und anderen Ferienaktivitäten müssen Sie
selbst verantworten. Sportanlagen, Geräte und Fahrzeuge sollten
Sie vor Inanspruchnahme überprüfen. Für Unfälle, die bei
Sportveranstaltungen und anderen Ferienaktivitäten auftreten,
haftet der Veranstalter nur, wenn ihn ein Verschulden trifft.
Der Veranstalter empfiehlt den Abschluss einer
Unfall-Versicherung.
11.4
Mitwirkungspflicht, Beanstandungen
11.4.1 Jeder
Reisende ist verpflichtet, bei Leistungsstörungen im Rahmen der
gesetzlichen Bestimmungen daran mitzuwirken, evtl. Schäden zu
vermeiden oder gering zu halten.
11.4.2
Sollten Sie wider Erwarten Grund zur Beanstandung haben, ist
diese an Ort und Stelle unverzüglich an der Rezeption
mitzuteilen und Abhilfe zu verlangen. oder an den Veranstalter
bzw. an dessen Kontaktadresse im jeweiligen Zielgebiet. Schäden
oder Zustellungsverzögerungen von Reisegepäck und Gütern bei
Flugreisen bittet der Veranstalter unverzüglich an Ort und
Stelle, spätestens jedoch binnen sieben Tagen nach Entdeckung
des Schadens bei Reisegepäck, bei Gütern binnen 14 Tagen seit
der Annahme, im Falle einer Verspätung spätestens 21 Tage,
nachdem das Gepäck oder die Güter dem Reisenden zur Verfügung
gestellt worden sind, mittels Schadensanzeige (P.I.R.) der
zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen. Fluggesellschaften
lehnen in der Regel Erstattungen ab, wenn die Schadenanzeige
nicht ausgefüllt worden ist. Im Übrigen ist der Verlust, die
Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck der
Reiseleitung oder der örtlichen Vertretung des Veranstalters
anzuzeigen. Unterlässt es ein Reisender schuldhaft, einen Mangel
anzuzeigen, stehen ihm Ansprüche nicht zu.
11.4.3
Reiseleiter sind nicht berechtigt, irgendwelche Ansprüche
anzuerkennen.
12 Ausschluss
von Ansprüchen, Verjährung und Abtretung
12.1
Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise (§§
651c bis 651f BGB) sind innerhalb eines Monats nach der
vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber Ihrem
Veranstalter geltend zu machen. Dies sollte im eigenen Interesse
schriftlich geschehen. Nach Fristablauf kann der Reisende
Ansprüche nur noch geltend machen, wenn er ohne Verschulden
gehindert war, die Frist einzuhalten. Wegen der Anmeldung von
Gepäckschäden,
Zustellungsverzögerungen bei Gepäck oder Gepäckverlust wenden
Sie sich an die Fluggesellschaft.
12.2
Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651 c bis 651 f BGB
verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an
dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Schweben zwischen
dem Reisenden und dem Reiseveranstalter Verhandlungen über den
Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die
Verjährung gehemmt, bis der Reisende oder der Reiseveranstalter
die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung
tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren in drei Jahren.
13 Pass-,
Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsbestimmungen
13.1 Der
Veranstalter steht dafür ein, Staatsangehörige des Staates, in
dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, Visa-
und Gesundheitsvorschriften sowie deren eventuelle Änderungen
vor Reiseantritt zu unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten
gibt etwa das zuständige Konsulat Auskunft. Durch die
Reiseausschreibung in den Katalogen und mit den Reiseunterlagen
erhalten Sie wesentliche Informationen über die für Ihre Reise
notwendigen Formalitäten. Bitte beachten Sie diese Informationen
und lassen Sie sich in Ihrem Reisebüro weitergehend
unterrichten.
13.2 Der
Veranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den
Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische
Vertretung, wenn Sie ihn mit der Besorgung beauftragt haben, es
sei denn, dass die Verzögerung von dem Veranstalter zu vertreten
ist. Zur Erlangung von Visa etc. bei den zuständigen Stellen
müssen Sie mit einem ungefähren Zeitraum von etwa 8 Wochen
rechnen.
13.3 Der
Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der
Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle
Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die
aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu
seinen Lasten, ausgenommen wenn sie durch eine schuldhafte
Falsch- oder Nichtinformation des Veranstalters bedingt sind.
13.4
Entnehmen Sie bitte dem Katalog und erkundigen Sie sich in Ihrem
Reisebüro, ob für Ihre Reise ein Reisepass erforderlich ist oder
der Personalausweis genügt, und achten Sie bitte darauf, dass
Ihr Reisepass oder Ihr Personalausweis für die Reise eine
ausreichende Gültigkeitsdauer besitzt. Kinder können im Pass der
mitreisenden Eltern eingetragen werden. Für manche Länder
benötigen sie einen eigenen Kinderpass.
13.5 Zoll-
und Devisenvorschriften werden in verschiedenen Ländern sehr
streng gehandhabt. Informieren Sie sich bitte genau und befolgen
Sie die Vorschriften unbedingt.
14
Gerichtsstand/Allgemeines
14.1 Die
Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat
nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.
Das gleiche gilt für die vorliegenden Reisebedingungen.
14.2 Es gilt
deutsches Recht. Gerichtsstand für Vollkaufleute, für Personen,
die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, sowie für
Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt haben oder deren
Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der
Klageerhebung nicht bekannt ist, sowie für Passiv-Prozesse, ist
der Sitz des Reiseveranstalters. Beides gilt nur dann nicht,
wenn internationale Übereinkommen zwingend etwas anderes
vorschreiben.
Diese
Reisebedingungen und Hinweise gelten für den Reiseveranstalter:
TouRent-Reisen.de, TouRent-Reisen GmbH, Rather Str. 10, 40476
Düsseldorf
Handelsregister: Düsseldorf HRB 20894 / Umsatzsteuer ID DE
119359484
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